Zahlungsfähigkeitsprüfung und
Beurteilung der Insolvenzreife nach IDW S11

Ordentliche und gewissenhafte Geschäftsführer sind dazu verpflichtet die wirtschaftliche Lage Ihres Unternehmens laufend zu beobachten. Insbesondere hinsichtlich § 15a InsO ist nachzuweisen, dass man als Geschäftsleiter ohne schuldhaftes Zögern der Insolvenzantragspflicht – 3 Wochen ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit – nachgekommen ist.

Bei der Zahlungsfähigkeitsprüfung nach IDW S 11 bzw. der Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen kommt es jedoch nicht auf eine allein stichtagsbezogene Gegenüberstellung der verfügbaren Finanzmittel mit den fälligen Verbindlichkeiten an. Maßgeblich für das Bestehen der Zahlungsunfähigkeit ist vielmehr, ob der vorliegende Liquiditätsengpass nur eine sogenannte Zahlungsstockung darstellt und ob die Gesellschaft nach ihrer Planung in der Lage ist, in einem kurzen Zeitraum diese Zahlungsstockung zu beseitigen. Weitere Einzelheiten und Details sind im IDW S 11 festgehalten.

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1. Stichtagsbetrachtung

Im ersten Schritt wird eine Stichtagsbetrachtung durchgeführt. Als Basis für den Finanzstatus werden den zum Stichtag fälligen Verbindlichkeiten alle liquiden Mittel gegenübergestellt.

2. Zeitraumbetrachtung – 3 Wochen

Besteht aufgrund der Stichtagsbetrachtung eine Liquiditätslücke ist im zweiten Schritt ein Zeitraum von drei Wochen zu betrachten. Dazu sind alle in den nächsten drei Wochen erwarteten Ein- und Auszahlungen entsprechend ihrer Fälligkeiten in einer Liquiditätsplanung zu berücksichtigen. Ist die Liquiditätslücke innerhalb von diesen 3 Wochen größer als 10 % ist das Unternehmen im Regelfall zahlungsunfähig.

3. Zeitraumbetrachtung – 3 Monate bzw. 13 Wochen

Kann diese o.g. Liquiditätslücke über einen Zeitraum von 3 Monaten allerdings mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, kann unter speziellen Umständen von einer Zahlungsstockung gesprochen werden.

Ist die Liquiditätslücke nach drei Wochen kleiner als 10 % und kann nahezu vollständig geschlossen werden, ist das Unternehmen ebenfalls zahlungsstockend. Ist die Liquiditätslücke allerdings dauerhaft (auch < 10 %) oder vergrößert sich diese über den Planungszeitraum von 13 Wochen, ist die Gesellschaft ebenfalls zahlungsunfähig.

Als Geschäftsführer oder Vorstand sind Sie gemäß § 15a InsO verpflichtet bei einer Zahlungsstockung Insolvenzantrag zu stellen. Sofern Sie innerhalb von 3 Wochen nach Kenntnisnahme über die Zahlungsunfähigkeit nicht Insolvenzantrag stellen, wird von Insolvenzverschleppung gesprochen. Gerne erstellen wir für Sie und Ihr Unternehmen eine Zahlungsfähigkeitsprüfung nach IDW S 11, zur Beurteilung der Insolvenzreife.

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