Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen

Mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt zum 29.12.2020 des Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetzes, SanInsFoG können jetzt ab dem 1. Januar 2021 in die Krise geratenen Unternehmen, die „nur“ eine drohende Zahlungsunfähigkeit, aber ein funktionierendes Geschäftsmodell haben, im gesetzlich geschützten Rahmen eine Einigung mit den Gläubigern verhandeln. Kernbestandteil ist der Restrukturierungsplan, mit dem der Schuldner autonom ein mit den Gläubigern vereinbartes Sanierungskonzept umsetzen kann; Es gilt eine Vollstreckungs- und Verwertungssperre bis zur Planannahme. Der Artikel 1, das Unternehmensstabilisierungs- und restrukturierungsgesetz – StaRUG im Überblick.

Der Inhalt (insb. Teil 2 als der 2019 von der EU geforderte präventive Restrukturierungsrahmen)

  • Teil 1: Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement, §1
  • Teil 2: Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen, §§ 2-93
  • Teil 3: Sanierungsmoderation, §§ 94-100
  • Teil 4: Frühwarnsysteme, §§ 101-102

 

Die Beschlussfassung (im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren)

  1. Die Position der Mitarbeiter im Unternehmen bleibt unberührt, § 92
  2. Das Gericht kann einen Gläubigerbeirat einsetzen, der dann einstimmig beschließen muss, § 93
  3. Die verschärften Haftungsregelungen für Geschäftsleiter des Gesetzesentwurfs wurden gestrichen
  4. Die Möglichkeit der vorzeitigen Vertragsbeendigung des Gesetzesentwurfs wurde gestrichen
  5. Die geplante Konzentration der gerichtlichen Zuständigkeiten des Gesetzesentwurfs wurde gestrichen

 

Die Argumente (die gegen einen Missbrauch sprechen)

  • 75 % Zustimmung in den einzelnen Gläubigerklassen werden benötigt
  • Keine Schlechterstellung der Gläubiger gegenüber des Zustands ohne Sanierungsplan
  • Mit einer „Vergleichsrechnung“ muss belegt werden können, dass die Forderungsverzichte besser sind als zu anderen Optionen
  • Die Sanierung eines Unternehmens sowie die Abwendung einer wahrscheinlichen Insolvenz; Der Zustand der drohenden Zahlungsunfähigkeit soll eigenständig verhandelt werden können, um dem Unternehmen wieder Liquidität zu verschaffen; Eine einschlägige Checkliste für das Erkennen einer Unternehmenskrise im Selbstcheck wird auf der Homepage des BMJV veröffentlicht
  • Das Amtsgericht ist das Restrukturierungsgericht; Es gibt keine förmliche Verfahrenseröffnung; Die gerichtliche Begleitung ist nicht zwingend vorgeschrieben, aber von Vorteil, da nur durch eine gerichtliche Bestätigung der Plan auch gegenüber den ablehnenden Gläubigern wirksam wird
  • Eine Veröffentlichung ist nicht vorgesehen, auf Antrag aber möglich
  • Es gilt der „Eigenverwaltungsgrundsatz“ für die im Unternehmen eingesetzten Geschäftsleiter
  • Mit den Gläubigern, die nach Gruppen (Gleichbehandlung innerhalb der Gruppe) eingeteilt sind, wird ein Restrukturierungsplan (Krisenursachen, Sanierungsmaßnahmen, Vergleichsrechnung, Festlegung der zu gestaltenden Restrukturierungsforderungen oder Absonderungsanwartschaften, etc.) erarbeitet; Dieser kann in die Forderungen der betroffenen Gläubiger eingreifen, wie bspw. Stundung oder Haircut
  • Nicht in der Insolvenzordnung verankert, sondern als Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG); Das sanierte Unternehmen hat kein „Insolvenzstigma“ gegenüber Kunden, Lieferanten, Mitarbeiter und sonstigen Stakeholdern
  • Die Vollstreckungs- und Verwertungssperre ist für längstens 4 Monate ausgelegt, d.h. in diesem Zeitraum ist für die Gläubiger der Vermögenszugriff versagt
  • Für die Annahme des Restrukturierungsplans reichen 75 % Zustimmung der einbezogenen Gläubiger in der gebildeten Gläubigerklasse; Demzufolge können Minderheitsgläubiger die Sanierung nicht behindern
  • Für das Orchestrieren der Interessen einzelner Gläubiger kann ein Sanierungsmoderator eingesetzt werden; Der Einsatz eines Restrukturierungsbeauftragten ist nur in Ausnahmefällen angedacht
  • Die Inhalte des Restrukturierungsplans sind als Checkliste auf der Homepage des BMJV veröffentlicht
  • Keine Eingriffsmöglichkeit in Arbeitnehmerverträge und Pensionsverpflichtungsvereinbarungen
  • Keine Beanspruchung von Insolvenzgeld zum temporären Reduzieren der Personalkosten
  • Keine Kündigung von Verträgen mit Dritten
  • Fachgerechtes Ausloten der Sanierungsvarianten außergerichtliche Sanierung, Stabilitäts- und Restrukturierungsrahmen sowie Insolvenz (i.W. als Eigenverwaltung), insb. unter der Berücksichtigung der vom Gesetzgeber geforderten Vergleichsrechnung;
  • Kompetenz in der Moderation auch komplexer Gläubigerbeziehungen;
  • Beherrschen im Aufbau, Modellieren und Moderieren einer Integrierten Planung, um auf einer validen Datenbasis Entscheidungen treffen zu können;
  • Anpassung am Geschäftsmodell auf der Basis der Werttreiber im Unternehmen vornehmen

Der Stabilitäts- und Restrukturierungsrahmen ist ein pragmatisches (finanzwirtschaftliches) Sanierungsinstrument (die Initiative wird vom Schuldner ergriffen), dass komplex und beratungsintensiv ist. Es wird mit dem Überwinden von Akkordstörern (Kleingläubiger, die sich gegen einen Mehrheitsbeschluss stellen) seine Anwendung finden. Die Durchführung ist nicht öffentlich und die Unternehmen sind nicht mit einem Insolvenzstigma versehen. Die Entschuldung findet bei Unternehmen mit einem funktionierenden Geschäftsmodell hinter den Kulissen dezent mit einzelnen Gläubigergruppen statt. Für eine erfolgreiche Sanierung ist eine strukturierte und gut geplante Vorbereitung eine unabdingbare Voraussetzung, die von einem Restrukturierungsberater, wie der Quest Consulting AG, auch im Rahmen unserer KMU-Beratung begleitet werden kann.

Verfasser: Prof. Dr. Markus W. Exler, Wissenschaftlicher Beirat im BDU Fachverband Sanierungs- und Insolvenzberatung

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